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   Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2008 - C-281/07   

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https://dejure.org/2008,34757
Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2008 - C-281/07 (https://dejure.org/2008,34757)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25.09.2008 - C-281/07 (https://dejure.org/2008,34757)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25. September 2008 - C-281/07 (https://dejure.org/2008,34757)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bayerische Hypotheken- und Vereinsbank

    Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften -Verordnung Nr. 2988/95 - Rückforderung von Ausfuhrerstattung - Verjährungsfristen - Fehler der nationalen Verwaltung

  • EU-Kommission PDF

    Bayerische Hypotheken- und Vereinsbank

    Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften -Verordnung Nr. 2988/95 - Rückforderung von Ausfuhrerstattung - Verjährungsfristen - Fehler der nationalen Verwaltung

  • EU-Kommission

    Bayerische Hypotheken- und Vereinsbank

    Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften -Verordnung Nr. 2988/95 - Rückforderung von Ausfuhrerstattung - Verjährungsfristen - Fehler der nationalen Verwaltung“

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 30.07.2007 - C-280/07

    Ze Fu Fleischhandel - Verbindung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2008 - C-281/07
    In den Nrn. 23 bis 41 meiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen C-278/07 bis C-280/07, Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb, Vion Trading und Ze Fu Fleischhandel (im Folgenden: Vosding u. a.) erläutere ich, warum aus meiner Sicht Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 eine Verfahrensvorschrift ist, die auf Sachverhalte, die in ihren Anwendungsbereich fallen, rückwirkend angewandt werden kann.
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-743/18

    Elme Messer Metalurgs - Vorlage zur Vorabentscheidung - Strukturfonds -

    27 Urteil vom 15. Januar 2009, Bayerische Hypotheken- und Vereinsbank (C-281/07, EU:C:2009:6, Rn. 20 und 21).

    In meinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache habe ich untersucht, ob der Ausführer dennoch eine Unregelmäßigkeit durch Unterlassen begangen haben könnte, indem er es versäumt hat, den an ihn gezahlten Betrag zu überprüfen und den Fehler den nationalen Behörden zu melden (Schlussanträge in der Rechtssache Bayerische Hypotheken- und Vereinsbank, C-281/07, EU:C:2008:522, Nrn. 35 und 36).

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